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Protokoll der Mitgliederversammlung im Verein

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Im Verein hängt mehr am Protokoll als in den meisten Unternehmen. Es ist der Nachweis gegenüber dem Registergericht, gegenüber dem Finanzamt bei der Gemeinnützigkeit und gegenüber Mitgliedern, die einen Beschluss anzweifeln. Gleichzeitig wird es fast immer ehrenamtlich nebenbei geschrieben.

Was § 32 BGB regelt

Nach § 32 Abs. 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind, durch Beschluss in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Wichtig ist der Zusatz, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet sein muss. Ein Beschluss über einen Punkt, der nicht angekündigt war, ist angreifbar. Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Hybrid und virtuell, seit der Gesetzesänderung ausdrücklich geregelt

§ 32 Abs. 2 BGB erlaubt die Teilnahme ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege elektronischer Kommunikation. Die Mitglieder können außerdem beschließen, dass künftige Versammlungen vollständig virtuell stattfinden. Entscheidend für die Praxis ist der letzte Satz der Regelung. Wird hybrid oder virtuell einberufen, muss bereits in der Einberufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Genau daran scheitern Einladungen regelmäßig. Ein Link auf ein Konferenzsystem genügt nicht. Es gehört hinein, wie Wortmeldungen, Anträge und Abstimmungen ablaufen. Das Protokoll sollte anschließend festhalten, dass dieser Weg eingehalten wurde.

Beschluss ohne Versammlung

Nach § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung in Textform erklären. Alle, nicht die Mehrheit. In größeren Vereinen ist dieser Weg deshalb praktisch versperrt, in kleinen ist er nützlich. Die Zustimmungen gehören gesammelt und aufbewahrt, sie sind der Beschluss.

Die Satzung entscheidet über die Form

Eine allgemeine gesetzliche Protokollpflicht für Vereine gibt es nicht. § 58 Nr. 4 BGB bestimmt aber, dass die Satzung Regelungen über die Voraussetzungen der Einberufung, über deren Form und über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten soll. Das ist eine Soll-Vorschrift für den eingetragenen Verein, und in der Praxis steht dort meist, wer unterschreibt, etwa Versammlungsleitung und Protokollführung. Der erste Schritt ist deshalb immer der Blick in die eigene Satzung, nicht in eine Vorlage aus dem Netz.

Was hineingehört

Der vorletzte Punkt ist der, an dem Registeranmeldungen scheitern. Ohne die Annahme der Wahl im Protokoll fehlt dem Registergericht ein Baustein.

Ehrenamt entlasten

MeetingIQ nimmt der Protokollführung die Rohfassung ab. Die Versammlung wird transkribiert, die Inhalte werden den Tagesordnungspunkten zugeordnet, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse stehen als eigener Block. Geprüft, ergänzt und unterschrieben wird von den Verantwortlichen. Verarbeitet wird ausschließlich in der EU, das Original-Audio wird standardmäßig nach 24 Stunden gelöscht, und vor jeder Aufnahme wird die Zustimmung eingeholt. Letzteres ist im Verein besonders wichtig, weil dort viele Beteiligte zusammenkommen, die keinem Arbeitgeber gegenüberstehen. Wie das rechtlich einzuordnen ist, steht im Beitrag zu Aufzeichnung und Einwilligung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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