Protokoll der Gesellschafterversammlung einer GmbH
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Eine Antwort vorweg, weil sie oft falsch wiedergegeben wird. Für die gewöhnliche Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es keine allgemeine gesetzliche Protokollpflicht. Das GmbHG kennt eine solche Pflicht nur für einen Sonderfall. Trotzdem ist ein Protokoll in fast jeder Konstellation die richtige Entscheidung, und die Gründe dafür sind praktischer Natur.
Was § 48 GmbHG regelt
Nach § 48 Abs. 1 GmbHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst. Eine Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz ist möglich, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. Nach Abs. 2 kann auf eine Versammlung ganz verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter sich in Textform mit der Bestimmung oder mit der Stimmabgabe in Textform einverstanden erklären, der sogenannte Umlaufbeschluss.
Die einzige ausdrückliche Niederschriftspflicht steht in Abs. 3 und betrifft die Ein-Personen-GmbH. Hält ein Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile, hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. Wer allein entscheidet, muss sich also selbst dokumentieren.
Das Zustimmungserfordernis wird regelmäßig übersehen
Bemerkenswert an Abs. 1 ist, dass die Zustimmung zur Video-Teilnahme von sämtlichen Gesellschaftern kommen muss und Textform verlangt. Ein Verweis auf die Praxis der letzten Jahre trägt nicht, und ein einzelner Widerspruch genügt. Viele Gesellschaften regeln das deshalb dauerhaft im Gesellschaftsvertrag, was die Abstimmung vor jeder Sitzung erspart. Fehlt beides, ist der auf diesem Weg gefasste Beschluss angreifbar.
Wann ein Notar nötig wird
Unabhängig von der Protokollfrage gibt es Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen. Die Satzungsänderung nach § 53 GmbHG gehört dazu, ebenso Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen. Für die Satzungsänderung verlangt das Gesetz zusätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Das notarielle Protokoll ersetzt in diesen Fällen das eigene, ergänzt es aber nicht um die übrigen Tagesordnungspunkte. Für die bleibt es bei der eigenen Dokumentation.
Warum trotzdem immer protokolliert werden sollte
Ohne Protokoll existiert der Beschluss nur in der Erinnerung der Beteiligten. Das fällt zuverlässig in drei Situationen auf die Gesellschaft zurück. Beim Handelsregister, das Nachweise verlangt. Bei der Bank oder beim Erwerber, die im Rahmen einer Prüfung eine lückenlose Beschlusslage sehen wollen. Und im Streit unter Gesellschaftern, in dem derjenige im Nachteil ist, der nichts vorlegen kann. Eine Anfechtung wird zudem deutlich schwieriger, wenn Ladung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungsergebnis sauber festgehalten sind.
Was hineingehört
- Ort, Tag, Beginn und Ende der Versammlung, bei hybrider Durchführung auch die Art der Zuschaltung.
- Anwesende Gesellschafter mit den vertretenen Geschäftsanteilen, Vertretungsverhältnisse, Vollmachten.
- Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit.
- Tagesordnung und je Punkt der gefasste Beschluss im Wortlaut.
- Abstimmungsergebnis nach Stimmen, nicht nach Köpfen, einschließlich Enthaltungen.
- Widersprüche zu Protokoll, die für eine spätere Anfechtung Bedeutung haben können.
- Unterschrift des Versammlungsleiters, bei der Ein-Personen-GmbH des Alleingesellschafters.
Der Weg von der Sitzung zum Dokument
Der mühsame Teil ist nie die Struktur, sondern die Rohfassung. MeetingIQ transkribiert die Versammlung, ordnet die Punkte der Tagesordnung zu und stellt Beschlüsse mit Ergebnis als eigenen Block heraus, den der Versammlungsleiter prüft und zeichnet. Verarbeitet wird ausschließlich in der EU, das Original-Audio wird standardmäßig nach 24 Stunden gelöscht. Vertrauliche Gesellschafterthemen verlassen den europäischen Rechtsraum damit nicht.
Welche Protokollform für welche Sitzung passt, steht im Beitrag zu den drei Protokollarten.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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